Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 127

§ 127 – Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

Kurz erklärt

  • Ein Verwaltungsakt kann nicht einfach aufgehoben werden, nur weil er gegen Verfahrensvorschriften, Formvorschriften oder örtliche Zuständigkeiten verstößt.
  • Die Aufhebung ist nur möglich, wenn der Verwaltungsakt nicht nach § 125 nichtig ist.
  • Es muss eine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden können, um eine Aufhebung zu rechtfertigen.
  • Verletzungen von Vorschriften allein führen nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts.
  • Der Verwaltungsakt bleibt gültig, solange keine alternative Entscheidung möglich ist.